Rechtsprechung
AG Wetzlar, 02.12.2008 - 38 C 1882/07 (38) |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Durchführung von Schönheitsreparaturen in einer angemieteten Wohnung ; Geltendmachung eines Renovierungsanspruchs; Voraussetzungen für einen renovierungsbedürftigen Zustand einer Wohnung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verjährungsfrist bei Schönheitsreparaturen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Anspruch auf Schönheitsreparaturen verjährt - Gesetzliche Verjährungsfrist bei Renovierungsbedarf muss beachtet werden
Verfahrensgang
- AG Wetzlar, 02.12.2008 - 38 C 1882/07 (38)
- LG Limburg, 10.09.2010 - 3 S 19/09
Papierfundstellen
- ZMR 2010, 372
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 178/05
Formularmäßige Vereinbarung eines Fristenplans für vom Mieter vorzunehmende …
Auszug aus AG Wetzlar, 02.12.2008 - 38 C 1882/07
Diese - formularmäßig vorgesehene - Schönheitsreparaturklausel enthält einen starren Fristenplan und entfaltet daher wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters nach § 9 Abs. 1 AGBG bzw. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB im Verhältnis zwischen den Parteien keine Wirksamkeit (vgl. BGH, NJW 2004, 2586 und NJW 2006, 1728 ff.; jeweils zitiert nach juris). - OLG Frankfurt, 28.12.2007 - 2 U 200/07
Wohnraummiete: Mietzuschlag bei Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel
Auszug aus AG Wetzlar, 02.12.2008 - 38 C 1882/07
Das Gericht folgt dabei der Auffassung des OLG Frankfurt, dass der Umfang und die Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Vermieter unter der Geltung der frühren obergerichtlichen Rechtsprechung bei der Kalkulation des Mietpreises als mieterhöhender Faktor nicht berücksichtigt wurden, weil die Beklagte durch den entsprechende Klausel ja gerade von ihrer Erhaltungspflicht befreit wurde (vgl. WuM 2008, 82 ff.; zit. n. juris). - BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03
Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen
Auszug aus AG Wetzlar, 02.12.2008 - 38 C 1882/07
Diese - formularmäßig vorgesehene - Schönheitsreparaturklausel enthält einen starren Fristenplan und entfaltet daher wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters nach § 9 Abs. 1 AGBG bzw. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB im Verhältnis zwischen den Parteien keine Wirksamkeit (vgl. BGH, NJW 2004, 2586 und NJW 2006, 1728 ff.; jeweils zitiert nach juris). - BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 83/07
Miethöhe bei unwirksamer Klausel über Schönheitsreparaturen
Auszug aus AG Wetzlar, 02.12.2008 - 38 C 1882/07
48 Dem steht entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht die Entscheidung des 8. Zivilsenats des BGH vom 9.07.2008 (WuM 2008, 487 ff.; zit. n. juris) entgegen.
- BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 177/09
Preisgebundener Wohnraum: Vermieter kann bei unwirksamer Klausel über …
Die Kostenmiete als das gesetzlich zulässige Entgelt, das die Klägerin nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayWoBindG (§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG) zu fordern berechtigt ist, bestimmt sich unabhängig davon, ob die dispositiven Regelungen des § 535 Satz 2 BGB und des § 28 Abs. 4 II. BV aufgrund einer fehlenden oder - wie hier - einer unwirksamen Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter zum Tragen kommen (ebenso AG Wetzlar, WuM 2009, 172; AG Schöneberg, GE 2008, 1495, Bellinger, WuM 2009, 158 ff.; Flatow, WuM 2009, 208, 214 f.; aA AG Tempelhof-Kreuzberg, WuM 2009, 480; AG Stuttgart-Bad Cannstadt, WuM 2009, 674; Wüstefeld, WuM 2008, 697). - LG Nürnberg-Fürth, 16.06.2009 - 7 S 11261/08
Öffentlich geförderter, preisgebundener Wohnraum in Bayern: Mieterhöhungsrecht …
15 1. Die Klägerin war nach Art. 11 BayWoBindG zur Mieterhöhung durch schriftliche Erklärung berechtigt (vgl. Amtsgericht Schöneberg Urteil vom 6.6.2008 und dazu Landgericht Berlin 63 S 283/08, wie von der Klagepartei vorgelegt; AG Wetzlar Entscheidungsdatum: 02.12.2008, Aktenzeichen: 38 C 1882/07 (38), 38 C 1882/07). - AG Stuttgart, 19.06.2009 - 31 C 949/09
Mieterhöhung bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel: Wirksam!
Insgesamt war die Erhöhung des Nutzungsentgelts aufgrund der - von den Parteien nicht in Zweifel gezogenen - Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturenklausel daher wirksam (so im Ergebnis auch AG Wetzlar, Urteil vom 02.12.2008, 38 C 1882/07 (38); AG Schöneberg, Urteil vom 06.06.2008, 17b C 295/07, Bellinger, WuM 2009, 158.